Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Duderstadt vom 31. Mai 2006 insoweit, als ihr anwaltlicher Vertreter mit Kanzleisitz in Rinteln lediglich zu den Bedingungen "eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet worden ist.
Diese durch das Amtsgericht angeordnete Einschränkung der Beiordnung, die die Möglichkeit der Erstattung unter anderem von Reisekosten nach § 46 RVG nimmt, ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, sondern angezeigt, weil ohne den einschränkenden Zusatz ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt würde, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO keinen Anspruch hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 24. Februar 2005, Geschäftszeichen:
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