Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagte und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in dem Umfang auferlegt, in dem er dem Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger) letzten Endes entsprochen hat (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Im Übrigen haben die Kläger die Kosten zu tragen.
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