AG Halle-Saalkreis, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 82/96
Kostenverteilung
OLG Naumburg, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 8 WF 77/99
DRsp Nr. 1999/8904
Kostenverteilung
»Eine Kostenverteilung nach Verfahrensgegenständen oder Verfahrensabschnitten ist unzulässig, vielmehr ist nach dem Verhältnis der Streitwerte zu quotieren (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 92 Rdn. 5). Bei fälschlicher Kostentrennung ist die korrekte Verteilungsquote durch Auslegung zu ermitteln und vom Rechtspfleger festsetzungsfähig zu machen (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 21, Anm. zu "Auslegung" sowie "Klage und Widerklage").«