OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2015
18 UF 304/14
Normen:
BGB § 1626a Abs 2;
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 176/14

Kriterien für die Übertragung der gemeinsamen Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 18 UF 304/14

DRsp Nr. 2015/6966

Kriterien für die Übertragung der gemeinsamen Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB

Für die Übertragung gemeinsamer Sorge kommt es nach dem Maßstab des § 1626a Abs. 2 BGB nicht darauf an, ob diese im konkreten Fall einen Gewinn für die Kinder darstellt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 13.11.2014 (5 F 176/14) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der jetzt 13 bzw. 9 1/2 Jahre alten Kinder K. (geboren ...) und S. (geboren ...). Sie haben von 1998 bis Februar 2013 zusammen gelebt, ohne verheiratet zu sein.

Nach der Trennung blieben die Kinder bei der Mutter. K. lebte allerdings im Zeitraum von September 2013 bis Januar 2014 im Einverständnis mit der Mutter beim Vater in H..