Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. März 2012 durch Beschluss nach § 74 a FamFG zurückzuweisen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.
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