I.
Der Beklagte und fünf weitere Geschwister sind die Kinder von A... W..., geboren am .... A... W... lebt in einem Pflegeheim. Soweit seine Einkünfte zur Dekkung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichen, wurden und werden sie von der Klägerin getragen. Die monatlichen Aufwendungen der Klägerin beliefen sich in der Zeit von Juli 2005 bis März 2006 auf Beträge zwischen monatlich 1 696,72 Euro und 2 066,94 Euro.
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