LG Augsburg - Beschluß vom 02.10.1996 (5 T 5582/95) - DRsp Nr. 1997/5672
LG Augsburg, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 5 T 5582/95
DRsp Nr. 1997/5672
Der Umstand, daß die Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind nicht festgestellt ist, steht der Aufhebung der Amtspflegschaft nur dann nicht entgegen, wenn die Feststellung der Vaterschaft auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
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