LG Frankenthal - Beschluß vom 12.07.2001 (5 T 60/01) - DRsp Nr. 2002/6319
LG Frankenthal, Beschluß vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 5 T 60/01
DRsp Nr. 2002/6319
Besitzt der Betreute einen Sparkassenbrief, der zwar noch nicht fällig ist, aber zweifellos jederzeit als Sicherheit für ein Darlehen akzeptiert würde, muß dieser Sparkassenbrief bei der Berechnung des Vermögens des Betreuten und der Feststellung seiner Mittellosigkeit Berücksichtigung finden.