LG Freiburg - 05.11.1963 (2 O 246/63) - DRsp Nr. 1994/14608
LG Freiburg, vom 05.11.1963 - Aktenzeichen 2 O 246/63
DRsp Nr. 1994/14608
Der Zugewinnausgleich ist angesichts einer Eheverfehlung des Ausgleichsberechtigten nicht ohne weiteres grob unbillig im Sinne des § 1381BGB. Nur dort, wo die Verfehlung des fordernden Teils nachweislich den Zugewinn beeinträchtigt hat, ist § 1381BGB heranzuziehen.