Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist gemäß §§
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann im Sinne der genannten Vorschriften keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, weil das Hauptsacheverfahren S
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