OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2021
9 UF 168/20 + 9 UF 169/20
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 166/08

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Zuge einer Ehescheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 9 UF 168/20 + 9 UF 169/20

DRsp Nr. 2021/4163

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Zuge einer Ehescheidung

1. Hat ein Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragt, so ist für die Berechnung des Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs als vorgezogener Stichtag auch dann der Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrags heranzuziehen, wenn das Verfahren über längere Zeit geruht hat. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt und die Lebensgemeinschaft fortgesetzt haben, während das Scheidungsverfahren in Vergessenheit geraten ist. 2. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in extremen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen in Betracht, etwa wenn die Eheleute nach Rechtshängigkeit wieder über viele Jahre zusammengelebt und das Verfahren aus den Augen verloren haben, sodass das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einem gemeinsam aufgebauten Vermögen zu schützen ist (hier: verneint).

1. Die Beschwerden des Ehemanns vom 12.08.2020, gerichtet gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 (Az. 22 F 166/08), werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 € (9 UF 168/20: bis zu 500 € 9 UF 169/20: 1.000 €).

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.