1. Die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Amtsvormundschaft - gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 12.11.2015 wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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