OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2011
4 UF 108/11
Normen:
BGB § 1767 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 297
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 394/10

Maßgebliches Recht und Voraussetzungen der Volljährigenadoption

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 108/11

DRsp Nr. 2011/16007

Maßgebliches Recht und Voraussetzungen der Volljährigenadoption

1. Auf die Adoption eines Volljährigen durch in der Bundesrepublik Deutschland lebende indische Staatsangehörige ist deutsches Recht anzuwenden. 2. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel indischer Staatsangehörigkeit und seinem illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Neffen kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Annehmende über die Umstände der illegalen Einreise nach Deutschland und des darauf folgenden illegalen Aufenthaltes nicht informiert war.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Köln vom 25.03.2011 - 302 F 394/10 -, mit welchem das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, die Annahme des am 10.02.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des Antragstellers auszusprechen, zurückgewiesen hat, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1767 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 186, 188 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, die die Zulässigkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind regeln.