BGH - Urteil vom 14.03.2007
XII ZR 158/04
Normen:
BGB §§ 1569 ff. § 1578 Abs. 1 § 1579 Nr. 6 § 1610 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 6 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 609
DNotZ 2007, 852
FamRZ 2007, 882
FuR 2007, 270
MDR 2007, 1079
NJW 2007, 1969
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 875/03
AG Mainz, vom 24.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 397/02

Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; Berücksichtigung steuerrechtlicher Freibeträge bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung gezahlter Kinderzuschläge

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 158/04

DRsp Nr. 2007/7508

Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; Berücksichtigung steuerrechtlicher Freibeträge bei der Bemessung des Unterhalts; Berücksichtigung gezahlter Kinderzuschläge

»a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.