SchlHOLG - Beschluss vom 19.03.2007
15 WF 42/07
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 15
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 03.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 388/06

Mietfreies Wohnen als freiwillige Leistung Dritter; anrechnungsfähiges Einkommen - Anforderungen an Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners

SchlHOLG, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 15 WF 42/07

DRsp Nr. 2008/2164

Mietfreies Wohnen als freiwillige Leistung Dritter; anrechnungsfähiges Einkommen - Anforderungen an Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners

»1. Das mietfreie Wohnen eines Unterhaltspflichtigen bei seinen eigenen Eltern erhöht als freiwillige Leistung Dritter das anrechnungsfähige Einkommen gegenüber seinem Kind nicht. 2. Ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker darf sich im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung und daraus resultierende Verpflichtung zu angemessenen Erwerbsbemühungen nicht mit der Beschäftigung bei einer Leiharbeitsfirma zufrieden geben.«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da im Ergebnis die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Allerdings kann sich das beklagte Kind nicht darauf stützen, dass der Kläger mietfrei bei seinen Eltern wohnt und deshalb der kleine Selbstbehalt für den Unterhaltsanspruch mit heranzuziehen ist. Denn das mietfreie Wohnen bei den eigenen Eltern erhöht als freiwillige Leistung Dritter das anrechnungsfähige Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind nicht (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz 114 a).