OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2018
13 UF 115/16
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42; ZPO § 43; ZPO § 44;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 254/15

Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 13 UF 115/16

DRsp Nr. 2020/6515

Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

Es ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig, ein Ablehnungsgesuch anzubringen, nur um eigene Rechtsansichten durchzusetzen. In einem solchen Falle bedarf es nicht der Einholung dienstlicher Äußerung der abgelehnten Richter.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Juli 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind ausgeschlossen bleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42; ZPO § 43; ZPO § 44;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Umgangsausschluss.

I.