BAG - Urteil vom 15.12.2005
2 AZR 462/04
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1435
FamRZ 2006, 1447
NZA 2006, 994
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 241/04

Mutterschutz bei Totgeburt

BAG, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 462/04

DRsp Nr. 2006/24965

Mutterschutz bei Totgeburt

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin ist Volljuristin. Sie ist seit dem 15. September 2002 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Juni 2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigt. Bei Beginn der Beschäftigung war sie schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin sollte der 1. Mai 2003 sein. Am 19. Dezember 2002 wurde bei einer Vorsorgeuntersuchung in der 22. Schwangerschaftswoche das sog. "Potter-Syndrom" festgestellt. Dieses führt zur Funktionsunfähigkeit beider Nieren der Leibesfrucht. Auf Grund der fehlenden Nierenfunktion befand sich in der Fruchtblase zu diesem Zeitpunkt kein Fruchtwasser mehr. Der behandelnde Arzt riet der Klägerin zu einer medizinisch indizierten frühzeitigen Geburtseinleitung.

Am 26. Dezember 2002 wurden bei der Klägerin die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28. Dezember 2002 brachte sie ein totes Kind zur Welt. In der Todesbescheinigung vom 28. Dezember 2002 wurde ein natürlicher Tod und ein Gewicht der Leibesfrucht von 600 Gramm bescheinigt und weiter darauf hingewiesen, dass die Leibesfrucht in der Geburt verstorben ist.