Mutwilligkeit der Prozessführung bei unterlassener Mitwirkung am Verfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 9 WF 118/03
DRsp Nr. 2004/19739
Mutwilligkeit der Prozessführung bei unterlassener Mitwirkung am Verfahren
Die Prozessführung ist mutwillig i.S. von § 114ZPO, wenn die betreffende Partei nicht am Verfahren mitwirkt und dadurch die Gefahr des Prozessverlustes heraufbeschwört.