I.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin, die seit der Trennung den am 1. August 1994 geborenen gemeinsamen Sohn der Parteien versorgt und betreut, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf nachehelichen Unterhalt mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit der Begründung verweigert, ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei nach §
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer "Beschwerde", mit der sie ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
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