Der Antragsgegner ist seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A. vom 18. Februar 1994 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.073,90 DM verpflichtet. Die Stadt A., deren Sozialamt der Ehefrau nachgewiesenermaßen in der Zeit von April bis November 1995 Hilfe in einer den titulierten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, beantragt, ihr wegen der nach §
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