Streitig ist, ob Aufwendungen vorliegen, die einkommensteuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
I.
Der Kläger ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau in ... Er wird für das Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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