BGH - Beschluß vom 10.08.2005
XII ZB 112/05
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2 § 1617b ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 31
DNotZ 2006, 125
FamRZ 2005, 1984
MDR 2006, 334
NJW 2005, 3498
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen, vom 19.04.2005
AG Ellwangen, vom 09.02.2005

Namensgebungsrecht des mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vaters

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XII ZB 112/05

DRsp Nr. 2005/18047

Namensgebungsrecht des mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vaters

»Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analogieschlüsse nicht möglich.«

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2 § 1617b ;

Gründe:

I. Das am 29. Juni 1999 geborene Kind Tobias-René führt den Familiennamen seiner Mutter "N. ". Die Mutter, die mit dem Vater - dem Beteiligten zu 1 - nicht verheiratet und für Tobias-René allein sorgeberechtigt war, verstarb am 12. Februar 2004. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Vater übertragen. Der Vater erteilte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Familiennamen "H." und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.