VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2007
5 C 06.2392
Normen:
NÄG § 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1601 ;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 06.982

Namensrecht: Namensänderung; Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Einkommen; Unterhaltsanspruch; Volljähriges Kind; Prozesskostenvorschuss

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 5 C 06.2392

DRsp Nr. 2008/6608

Namensrecht: Namensänderung; Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Einkommen; Unterhaltsanspruch; Volljähriges Kind; Prozesskostenvorschuss

»Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss des unverheirateten volljährigen Kindes, das noch keine eigene Lebensstellung erreicht hat und sich deswegen noch nicht selbst unterhalten kann (vgl. BGH, B.v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05, NJW 2005, 1722), schließt auch in auf Namensänderung gerichteten Verwaltungsprozessen die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.«

Normenkette:

NÄG § 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 ; BGB § 1360a Abs. 4 ; BGB § 1601 ;

Gründe:

I.

Die am 2. Juli 1986 geborene Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung ihres Familiennamens.

Die Klägerin erhielt nach ihrer Mutter den Familiennamen M. Ihre Eltern heirateten im August 1987 in Dänemark; daraufhin teilte die Gemeinde H. im Dezember 1987 mit, dass alle Familienmitglieder den Familiennamen F. führen. Die Klägerin führte demgegenüber in der Folgezeit gleichwohl den Doppelnamen M.-F.