I. Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus zwei Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Schuldners aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 EURO bestimmt.
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