BVerfG - Beschluss vom 27.07.2023
1 BvR 1242/23
Normen:
GOBVerfG § 40 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2023, 497
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 01.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 212/19

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1242/23

DRsp Nr. 2023/14518

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GOBVerfG § 40 Abs. 3; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde des durch seinen Amtsvormund vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers betrifft seine Rückführung zu seiner langjährigen Pflegemutter.

I.