Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihre im Dezember 2011 geborene Tochter, für die sie zuvor das alleinige Sorgerecht innehatte.
1. Sie und ihre Tochter, beide ukrainische Staatsangehörige, waren im Dezember 2018 aus der Ukraine nach Deutschland gekommen. Ihr Antrag, als Asylsuchende anerkannt zu werden, blieb erfolglos. Eine gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm die Beschwerdeführerin zurück.
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