BVerfG - Beschluss vom 25.04.2023
1 BvR 619/23
Normen:
BGB § 1666; BVerfGG § 93a; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-14 UF 27/23
AG Leverkusen, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 210/22

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde über den vorläufigen Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts wegen nicht fundierter Begründung

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 619/23

DRsp Nr. 2023/14515

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde über den vorläufigen Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts wegen nicht fundierter Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1666; BVerfGG § 93a; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts.

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihre im Dezember 2011 geborene Tochter, für die sie zuvor das alleinige Sorgerecht innehatte.

1. Sie und ihre Tochter, beide ukrainische Staatsangehörige, waren im Dezember 2018 aus der Ukraine nach Deutschland gekommen. Ihr Antrag, als Asylsuchende anerkannt zu werden, blieb erfolglos. Eine gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm die Beschwerdeführerin zurück.