Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - vom 25. April 2012 - 44a F 50/11 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
Das Familiengericht hat zu Recht ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 10.02.2012 zurückgewiesen.
Die dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Gerichtsgebühren und Auslagen für das Versorgungsausgleichsverfahren, das nach seiner Aussetzung und Abtrennung aus dem Scheidungsverbund gem. § 50 Abs. 1 VersAusglG von Amts wegen (und nicht wie die Antragsgegnerin meint auf Veranlassung ihres geschiedenen Mannes) wieder aufgenommen worden ist, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
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