1. Mit ihrer Klage beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/3/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen Antrag Griechenlands auf Zulassung der Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in seinem Hoheitsgebiet (ABl. 2003, L 4, S. 16, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Hilfsweise beantragt sie gemäß Artikel 241 EG, die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121, S. 13, im Folgenden: Richtlinie) für unanwendbar zu erklären.
Tatsächlicher und rechtlicher Rahmen
Die Richtlinie
2. Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie, die auf der Grundlage des Artikels 130 s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen worden ist, bestimmt:
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