OLG Bamberg - Beschluss vom 04.08.2023
7 WF 153/23
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2, 69 Abs. 1 S. 4, 151 Nr. 1, 158 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 112;
Fundstellen:
NJW 2023, 3732
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 134/22

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für ein Kind im Verfahren der gerichtlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer FotovoltaikanlageEntbehrlichkeit der Bestellung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.08.2023 - Aktenzeichen 7 WF 153/23

DRsp Nr. 2023/11833

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes für ein Kind im Verfahren der gerichtlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an einer Fotovoltaikanlage Entbehrlichkeit der Bestellung bei Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes

1. Nach zutreffender Ansicht liegt ein Fall des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG stets dann vor, wenn in der ersten Instanz ein notwendig zu Beteiligender nicht beteiligt wurde.2. Für das betroffene Kind ist gemäß § 158 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem Interesse seiner gesetzlichen Vertreter steht.3. Steuerrechtliche Angelegenheiten der Eltern - wie hier die steuerrechtliche Anerkennung einer Photovoltaikanlage an den 12-jährigen Sohn - sind für das Kind regelmäßig nicht von Belang und damit auch nicht Maßstab für eigene Entscheidungen.4. Dass sich für das Kind später ein Rechtsanwalt anzeigte, lässt die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht entfallen. Denn weil ein Rechtsanwalt Willensvertreter ist, besteht die Gefahr, dass er bei Beauftragung durch die Eltern nicht zuallererst das Kindeswohl im Blick hat, sondern als weisungsgebundener Interessensvertreter seiner Mandanten vorrangig deren Willen.

Tenor

1. 2. 3. 4.