Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2015 (7 OB 101/15) werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
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