SchlHOLG - Beschluss vom 28.04.2003
2 W 200/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 176
OLGReport-Schleswig 2003, 338
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 236/02
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII 1745

Nutzbarkeit von Vorkenntnissen bei Bemessung der Betreuervergütung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 2 W 200/02

DRsp Nr. 2003/15123

Nutzbarkeit von Vorkenntnissen bei Bemessung der Betreuervergütung

»Die Vermutung für die Nutzbarkeit vergütungssteigender Kenntnisse in der konkreten Betreuung entfällt nur, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt hat«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 1950 geborene Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmündigt, weil er im Alter von 3 1/2 Jahren an Tuberkulose erkrankt war und dadurch einen Gehirnschaden davongetragen hatte, der eine erhebliche Unterfunktion des Gehirns und eine halbseitige Lähmung bewirkt hatte.

1994 - der Betroffene lebte schon seit Jahren im Psychiatrischen Krankenhaus in Rickling - bestellte ihm das zuständige Vormundschaftsgericht Bad Segeberg einen Vereinsbetreuer für die Aufgabenkreise "Bestimmung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus Rickling, auch im Zusammenhang mit der Kontrolle, ob und wie der Betroffene von den Freifahrtberechtigungen Gebrauch machen kann und Gebrauch macht".