Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den teilweise versagenden Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bitterfeld-Wolfen vom 11.07.2008 (Az.: 8 F 227/08) wird aus den zunächst beanstandungsfreien Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
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