Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2013 zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
I.
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