BGH - Beschluss vom 05.06.2014
IX ZR 239/13
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 864
DStR 2014, 13
FamRB 2014, 7
FamRB 2015, 105
MDR 2014, 917
NJW 2014, 2656
NJW 2014, 6
WM 2014, 1354
ZInsO 2014, 1570
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 09.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 139/12
LG Dortmund, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 353/11

Obliegenheitspflichten eines Instanzanwalts bei Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Hinblick auf eine Honorarvereinbarung zwischen diesem und seinem Mandanten

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 239/13

DRsp Nr. 2014/10762

Obliegenheitspflichten eines Instanzanwalts bei Beauftragung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts im Hinblick auf eine Honorarvereinbarung zwischen diesem und seinem Mandanten

Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner Partei nach seiner Wahl einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern, dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2013 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233;

Gründe

I.