OLG Brandenburg - Beschluß vom 12.12.1995 (10 UF 151/95) - DRsp Nr. 1997/542
OLG Brandenburg, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 10 UF 151/95
DRsp Nr. 1997/542
Es kann dahinstehen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung schon dann nicht mehr in Frage kommt, wenn ein Elternteil von einem gemeinsamen entsprechenden früheren Antrag abrückt, da das Familiengericht einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen muß, wenn sich herausstellt, daß es an der gebotenen Bereitschaft und Fähigkeit zur gemeinsamen Verantwortung für das Kind fehlt. Allein eine Einigung über das Umgangsrecht reicht als Basis für eine gemeinsame Sorge nicht aus.