OLG Braunschweig - Beschluß vom 15.08.1995 (2 WF 79/95) - DRsp Nr. 1996/22890
OLG Braunschweig, Beschluß vom 15.08.1995 - Aktenzeichen 2 WF 79/95
DRsp Nr. 1996/22890
Nach Ablauf von einem Jahr seit der Trennung trifft den Unterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich die uneingeschränkte Obliegenheit, den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Eine Bedürftigkeit besteht nur, wenn es trotz ausreichender Bemühungen nicht möglich war, eine angemessenen und ausreichend bezahlte Beschäftigung zu finden. Daß eventuelle Bewerbungen chancenlos gewesen wären, hat derjenige vorzutragen und zu beweisen, der den Unterhalt begehrt.