OLG Celle - 03.12.1979 (10 WF 163/79) - DRsp Nr. 1994/8496
OLG Celle, vom 03.12.1979 - Aktenzeichen 10 WF 163/79
DRsp Nr. 1994/8496
Zur Berechnung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder aus erster Ehe und der zweiten Ehefrau:Reicht das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen nicht aus, sowohl den Bedarf seiner zweiten Ehefrau als auch den Bedarf seiner minderjährigen Kinder zu decken, dann ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners und dem ihm gegenüber den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen unverheirateten Kinder verbleibenden Selbstbehalt zu ermitteln und anschließend der Unterhaltsbedarf jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten in dem Verhältnis zu kürzen, in welchem die besagte Differenz zu dem gesamten Unterhaltsbedarf steht.
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