Dem AntrSt. wurde in einem Sorgerechtsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und gleichzeitig die elterliche Sorge für den Sohn der Kindesmutter übertragen. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß wurde zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kindesvater Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und eine Ratenzahlung angeordnet.
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