OLG Celle - Beschluß vom 01.02.1994 (18 W 28/93) - DRsp Nr. 1995/2405
OLG Celle, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 18 W 28/93
DRsp Nr. 1995/2405
Nach § 1355 Abs. 2BGB kann grundsätzlich nur der Geburtsname der Frau oder des Mannes als Ehename eingetragen werden, daher kann der vom Geburtsnamen abweichende Ehename, den einer der Gatten aus einer geschiedenen Ehe führt, nicht zum Ehenamen der neuen Ehe bestimmt werden. Der Ehename aus der geschiedenen Ehe kann allenfalls dem Ehenamen der neuen Ehe beigefügt werden.Diese Regelung ist sowohl mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 als auch Art. 3 Abs. 2GG vereinbar.