OLG Celle - Beschluß vom 16.09.1996 (17 UF 117/96) - DRsp Nr. 1997/5444
OLG Celle, Beschluß vom 16.09.1996 - Aktenzeichen 17 UF 117/96
DRsp Nr. 1997/5444
Gegen eine in einem Verbundurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 629a Abs. 2 S. 1, § 621e Abs. 1ZPO die Beschwerde statthaft. Nach § 629a Abs. 2,§ 621e Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Vorschrift des § 516ZPO im Versorgungsausgleichsverfahren entsprechende Anwendung. § 516ZPO bestimmt, daß die Berufungsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.