OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.1999 (10 UF 503/99) - DRsp Nr. 2000/4078
OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 10 UF 503/99
DRsp Nr. 2000/4078
1. Der Partner, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen mit Kindern des anderen Partners gelebt hat (hier: rund vier Jahre lang), gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Bezugsperson im Sinne von § 1685BGB angesehen werden kann, da er nicht in § 1685BGB erwähnt ist. 2. Eine Auslegung, dass es sich in einem solchen Fall um eine Familienpflege gehandelt hat, verbietet sich, da der Begriff der Familienpflege beinhaltet, dass das Kind während dieser Zeit nicht mit dem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt. Die Lebenssituation einer eheähnlichen Partnerschaft ist daher nach Sinn und Zweck des Begriffs Familienpflege von §§ 33, 44SGB VIII nicht erfasst. 3. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1685 auf den Lebenspartner kommt mangels einer Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht, da ein gesetzgeberisches Versehen bei der Neufassung der Vorschrift durch das Kindschaftsreformgesetz auszuschließen ist. Die sorgerechtliche Gleichstellung von Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, und solchen, die dieses nicht sind, standen im Blickpunkt der Gestaltung. Eine erweiterte Auslegung oder eine analoge Anwendung auf den Lebenspartner widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck, das Recht auf Umgang klar zu begrenzen, indem nur ein überschaubarer Personenkreis, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht, in den Vorzug dieser Regelung kommt.
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