c. »Der einkommens- und vermögenslose Bekl. ist außerstande, die Kosten der Prozeßführung [Verteidigung gegen die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts] aufzubringen. Er kann .. nicht auf einen Prozeßkostenvorschuß (PKV-)Anspruch gegen seine Eltern verwiesen werden. Ein Anspruch auf einen PKV ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn er rechtlich unzweifelhaft besteht und darüber hinaus kurzfristig einigermaßen sicher durchsetzbar ist .. .
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