OLG Düsseldorf - 19.03.1991 (10 W 24/91) - DRsp Nr. 1992/7721
OLG Düsseldorf, vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 10 W 24/91
DRsp Nr. 1992/7721
»Reisekosten sind einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt und deren persönliches Erscheinen zu einem gerichtlichen Termin angeordnet worden ist, auch dann zu erstatten, wenn sie einen entsprechenden Antrag nicht bereits vor dem Termin gestellt hatte.«