OLG Düsseldorf, vom 19.12.1979 - Aktenzeichen 5 UF 251/79
DRsp Nr. 1994/9391
A. Bei der Berechnung des Anfangsvermögens ist der Kaufkraftschwund von Amts wegen zu berücksichtigen. Dabei ist auf das gesamte Anfangsvermögen abzustellen. B. Der Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens erstreckt sich auch dann auf den »inneren Wert« eines Geschäftsanteils, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters nur dem buchmäßigen Guthaben entsprechen soll. C. Für den Auskunftsanspruch genügt es, daß auch bei Vorliegen von Abfindungsklauseln alle vertretbaren Rechtsmeinungen für die Berechtigung des Zugewinns in der einen oder anderen Weise den inneren Wert des Gesellschaftsanteils berücksichtigen.