OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.07.1995 (2 WF 156/95) - DRsp Nr. 1997/5472
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.07.1995 - Aktenzeichen 2 WF 156/95
DRsp Nr. 1997/5472
Die Vorschrift des § 34GKG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr vorsieht, findet grundsätzlich auf alle Verfahren, die der ZPO unterliegen, Anwendung. Das gilt auch für Scheidungsverfahren und solche Folgesachen, die nicht nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln sind.
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