OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.04.1994 (3 Wx 258/94) - DRsp Nr. 1995/1434
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.04.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 258/94
DRsp Nr. 1995/1434
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht in Sorgerechtsverfahren eine vorläufige Anordnung - auch auf Kindesherausgabe - treffen kann, sofern zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Sachlich setzt ein vormundschaftsgerichtlicher Eingriff dieser Art jedoch nach den §§ 1632 Abs. 4, 1666, 1666a Abs. 1BGB voraus, daß das Wohl des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen Sorge oder Vernachlässigung gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, wobei die Eltern stets und zwingend zu hören sind. Die Gewaltanwendung im Sinne des § 33 Abs. 2FGG ist nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten ist und alle anderen denkbaren Maßnahmen - u.a. der Versuch einer Vermittlung durch das Jugendamt - bereits gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.