OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2003
II-8 WF 186/03
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 307

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2003 (II-8 WF 186/03) - DRsp Nr. 2004/1026

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen II-8 WF 186/03

DRsp Nr. 2004/1026

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist es zuzumuten, statt seiner Tätigkeit als Fußballtrainer eine Nebentätigkeit auszuüben, mit der es ihm möglich ist, 400 EUR zu seinem bisherigen Einkommen hinzuzuverdienen. Es gibt genügend Beschäftigungsmöglichkeiten für eine derartige Geringverdienertätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder rechtliche Bedenken stehen der Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht entgegen. Dazu fehlt jeglicher Sachvortrag. Zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte auch bisher Zeit hatte, als Fußballtrainer - wie er behauptet - unentgeltlich tätig zu sein. Eine Nebentätigkeit ist ihm im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zumutbar.

Daraus ergibt sich ferner, dass die Beschwerde des Klägers zu 1) teilweise Erfolg hat.