OLG Frankfurt/Main, vom 14.12.1979 - Aktenzeichen 4 UF 313/79
DRsp Nr. 1994/9920
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird für alle Herausgabeansprüche zwischen den beiden Elternteilen die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Da die Zuständigkeit des Familiengerichts jedoch auf eheliche Kinder beschränkt ist, kann das Familiengericht auch nicht für Herausgabeansprüche hinsichtlich nichtehelicher Kinder zuständig sein.