OLG Frankfurt/Main, vom 16.08.1979 - Aktenzeichen 3 WF 93/79
DRsp Nr. 1994/9928
Der gegenüber dem Auskunftsanspruch des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschiedliche Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann nur dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, wenn er eigens tituliert worden ist; die Verurteilung zur Auskunftserteilung (§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB) genügt nicht.