OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.02.1983
20 W 888/82
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 531

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.02.1983 (20 W 888/82) - DRsp Nr. 1995/6875

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.02.1983 - Aktenzeichen 20 W 888/82

DRsp Nr. 1995/6875

1. Der Entzug der Personensorge muß nicht auch eine Ersetzung der Adoptionseinwilligung der leiblichen Eltern des Kindes zu Folge haben; § 1748 BGB erfaßt vielmehr nur solche Fälle eines besonders schwerwiegenden, vollständigen Versagens der leiblichen Eltern gegenüber dem anzunehmenden Kind. 2. Die Heroinsucht der leiblichen Mutter rechtfertigt zwar die Entziehung der Personensorge, kann aber den Ersetzungstatbestand der besonders schweren Pflichtverletzung des § 1748 Abs. 1 S. 2 BGB noch nicht begründen. 3. Straftaten der leiblichen Mutter können nicht als anhaltend grobe Pflichtverletzungen nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen werden, wenn das Kind bei einer von ihr verschuldeten Inhaftierung nicht sich selbst überlassen bleibt oder sein Unterhalt nicht gefährdet ist.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1983, 531