OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.1996
3 UF 8/96
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 353

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.08.1996 (3 UF 8/96) - DRsp Nr. 1997/4392

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 3 UF 8/96

DRsp Nr. 1997/4392

1. Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen, die jedenfalls bei einem Nettoeinkommen von über 8.000 DM, der Obergrenze der Düsseldorfer Tabelle beginnen, ist kein Quotenunterhalt zu berechnen sondern vielmehr der konkrete Bedarf des Berechtigten festzustellen (hier: 11.500 DM bei bereits gedecktem Wohnbedarf). 2. Für die Ermittlung des Lebensstandards kann an die Aufwendungen angeknüpft werden, mit denen die Parteien während des Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten haben, da grundsätzlich Anspruch auf weitere Teilhabe an dem in der Ehe geübten Lebensstandard besteht. 3. Erforderlich ist aber eine Objektivierung in der Form, daß auch bei der Anerkennung eines überdurchschnittlichen Lebensstandards Bedürfnisse nicht zu bezahlen sind, die sich aus Sicht eines objektiven Dritten als zu luxuriös darstellen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 353